Jahreshauptversammlung 2026

am Freitag, 13. März 2026,
um 19.00 Uhr,
im Sportheim ”BREITE BRUCH”

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung Vorjahresprotokoll
3. Bericht des Vorstandes und der Abteilungen
4. Satzungsänderung (Jugendschutz)
5. Kassenbericht
6. Bericht der Kassenprüfer
7. Entlastung des Vorstandes
8. Wahlen
9. Ehrungen
10. Verschiedenes

Alle Mitglieder des SV Marienloh e.V. sind herzlich eingeladen.
Für Verpflegung wird gesorgt.

Der Hauptvorstand


Protokoll

Protokoll vom 16.3.2025 (pdf)


Satzungsänderung

Präambel

§8 Mitgliederversammlung

§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Präambel

Alt: Bisher nicht vorhanden

Neu:

Der SV Marienloh e.V. verpflichtet sich als gemeinnütziger Sportverein zu einem verantwortungsbewussten, werteorientierten Vereinsleben. Dieses Leitbild bildet die Grundlage für die Arbeit aller Organe, Amtsträger, Trainer und Übungsleiter sowie aller weiteren Mitarbeiter des Vereins und dient der Orientierung für alle Vereinsmitglieder.

Der Verein erkennt die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen an. Er setzt sich für demokratische Werte, Rechtsstaatlichkeit, Toleranz und gesellschaftliche Verantwortung ein und lehnt jede Form von Extremismus, Diskriminierung und Rassismus entschieden ab.
Der Schutz und das Wohlergehen aller Mitglieder, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, haben höchste Priorität. Der SV Marienloh e.V. bekennt sich zu den Grundsätzen der Prävention, des aktiven Hinsehens und des Schutzes vor psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt. Alle Amtsträger, Trainer und Übungsleiter sowie alle weiteren Mitarbeiter handeln nach den Vorgaben des DOSB, des LSB NRW sowie des vereinseigenen Schutzkonzepts für Kinder und Jugendliche.
Der Verein fördert Fairness, Teamgeist und Respekt im Sport. Er lehnt Doping, Manipulation und unsportliches Verhalten strikt ab. Die Grundsätze der Gleichberechtigung, Inklusion und Integration aller Mitglieder, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung oder körperlichen Fähigkeiten, sind verpflichtend.
Der SV Marienloh e.V. verpflichtet sich zu Transparenz, Integrität, nachhaltigem Handeln und aktiver Partizipation seiner Mitglieder. Eine gute Vereinsführung beruht auf klaren Strukturen, verantwortungsvollem Umgang mit Ressourcen und der Förderung einer offenen und wertschätzenden Vereinsatmosphäre.

Begründung:

Der SV Marienloh e.V. spricht sich aktiv und entschieden gegen jegliche Form von Gewalt im Sport aus.
Im Rahmen unseres vereinseigenen Schutzkonzeptes gehört es zu unseren Aufgaben dafür zu sorgen, dass Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene in einer gewaltfreien Atmosphäre aufwachsen und unbeschwert am Sport teilhaben können.
Durch die Verankerung dieses Schutzes in der Präambel unserer Satzung geben wir diesem Engagement ein formelles und nachhaltiges Fundament.
Darüber hinaus erfüllen wir ein formelles Kriterium, um dem Qualitätsbündnis Sport NRW beitreten zu können.


§8 Mitgliederversammlung

Alt:

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse.
Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens acht Tagen liegen.

Neu:

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen und zur Teilnahme berechtigt.

Begründung:

Die Form der Einberufung entspricht nicht mehr den aktuellen Ansprüchen. Diese neue Form ist auf Grundlage der aktuellen Empfehlungen aus der Mustersatzung des Landessportbundes übernommen.

 


§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Alt:

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im 1. Vierteljahr stattfinden.

Regelmäßige Gegenständer der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Jahresbericht des Hauptvorstandes, Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Hauptvorstandes
2. Wahl des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Abteilungsvorsitzenden und von 2 Kassenprüfern
3. Vorliegende Anträge
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Verschiedenes

Neu:

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Jahresbericht des Hauptvorstandes, Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Hauptvorstandes
2. Wahl des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Abteilungsvorsitzenden und von 2 Kassenprüfern
3. Vorliegende Anträge
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Verschiedenes

Begründung:

Der erste Satz des §9 ist überflüssig geworden, da die Terminierung der Mitgliederversammlung bereits in der neuen Fassung im §8 unter dem Punkt 2) ergänzt werden soll.
Zudem soll der Paragraph den Titel „Zuständigkeit der Mitgliederversammlung“ erhalten